Sie haben sich dazu bereit erklärt, für die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW) Gutachtertätigkeiten zu übernehmen. Hierfür möchten wir uns herzlich bedanken.
Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten für Ihre Gutachtertätigkeit ist das Forschungsorganisationsgesetz (FOG). Da Sie bei Ihrer Gutachtertätigkeit u.a. vertrauliche personenbezogene Daten (Förderanträge von Bewerber/innen oder Unterlagen von nominierten Personen) verarbeiten, sind Sie im Rahmen dieser Tätigkeit aufgrund der DSGVO Auftragsverarbeiter/in der ÖAW und unterliegen daher Art 28 DSGVO. Um Ihnen einen ersten schnellen Überblick über die diesbezüglichen Regelungen zu verschaffen, haben wir diese kurz zusammengefasst:
- Verarbeiten Sie die Daten bitte nur für den Zweck der Evaluierung der übermittelten Förderanträge und zur Erstellung diesbezüglicher Gutachten bzw. für sonstige schriftliche Aufträge der ÖAW.
- Tragen Sie für einen angemessenen Schutz der Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen Sorge (Anforderungen der DSGVO, insbesondere Art 32).
- Die übermittelten Daten sowie allfällige Betriebsgeheimnisse oder sonstige geheime Daten, von denen Sie im Rahmen Ihrer Gutachtertätigkeit Kenntnis erlangt haben, sind vertraulich und unterliegen dem Datengeheimnis (§ 6 DSG).
Sollten an Ihrem Gutachten etwaige Mitarbeiter/innen bzw. Subgutachter/innen mitwirken, verpflichten Sie diese bitte ebenfalls zur Vertraulichkeit (mittels Vertraulichkeitserklärung). Die Vertraulichkeit der Daten besteht auch nach Beendigung der Gutachtertätigkeit weiter. - Sollte die ÖAW mit allfälligen Anfragen und Ansprüchen betroffener Personen konfrontiert werden, werden wir Sie – soweit es für Sie möglich ist – um Ihre Unterstützung ersuchen (Art 12 bis 23, 32 bis 36 und 82 der DSGVO).
- Bitte retournieren Sie der ÖAW bzw. löschen Sie – sofern Sie die Daten nicht noch für die Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen benötigen – nach Abschluss Ihrer Gutachtertätigkeit sämtliche diesbezügliche Unterlagen, Daten und erstellte Ergebnisse.
- Geben Sie bitte der ÖAW unverzüglich bekannt, wenn Ihnen Verletzungen des Schutzes von Daten der ÖAW bekannt werden und treffen Sie erforderlichen Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die betroffenen Personen.
- Der Datenschutzbeauftragte der ÖAW ist verpflichtet, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen von Auftragsverarbeitern zu überprüfen. Wir bitten bei allfälligen Überprüfungen um Ihre Unterstützung, insbesondere um Zugänglichmachung aller notwendigen Unterlagen.
Auszug aus der Datenschutz-Grundverordnung als PDF