Forschungsstipendien sind mangels Vorliegen eines Leistungsaustausches dann nicht umsatzsteuerbar, wenn die Förderungsmittel unabhängig von einer bestimmten Leistung des Förderungsempfängers zur Erfüllung von im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Forschungsaufgaben gewährt werden. In der Erfüllung von Auflagen, die an die Gewährung der Förderungsmittel geknüpft sind, wie der Vorlage eines Arbeitsberichtes, kann eine Gegenleistung nicht gesehen werden. Die in Rede stehenden APART-Stipendien unterliegen daher, wenn nur ein Arbeitsbericht nach Punkt 5 der Statuten vorzulegen ist, nicht der Umsatzsteuer.